Was genau ist ein Wahlarzt?
Wahlärzte haben keine Kassenverträge zu den Versicherungen.
Dem Patienten wird vom Wahlarzt eine Rechnung ausgestellt nach Beendigung
der Behandlung. Die Rechnung ist vom Patienten zu bezahlen und wird danach
vom Patienten bei der zuständigen Krankenkasse mit den Antrag auf
Kostenersatz eingereicht. Die Krankenkassen gewähren erst Rückersatz,
wenn der Patient die Leistung des Wahlarztes auch bezahlt hat. Der Patient
muss gegenüber der Kasse auch nachweisen, dass die angefallenen Kosten
tatsächlich bezahlt wurden. Durch Vorlage einer Zahlungsbestätigung,
eines Erlagscheines oder eines Kontoauszuges.
Die Patienten erhalten 80 Prozent von dem, was die Kasse einem Vertragsarzt
zahlen würde, hätte der Patient einen solchen aufgesucht.
Nach der Krankenordnung der Gebietskrankenkassen kann innerhalb eines
Quartals nur ein Facharzt desselben Sonderfaches in Anspruch genommen
werden, somit erhält er keinen Kostenersatz beim Wahlarzt im selben
Quartal
Beispiel Kostenrückersatz:
4-jähriger Patient sucht Wahlarzt in einen Quartal 1x auf, die Kosten
beim Wahlarzt betragen
25 Euro.
Als Rückersatz erhält der Patient von Wiener Gebietskrankenkasse
13 Euro, das sind 80% vom Honorar des Kassenarztes, zuzüglich 80%
eines Zuschlages für eine Ordination von Kindern bis zum vollendeten
6.Lj in der Höhe von 5 Euro.
Damit ergibt sich eine Gesamtsumme, die rückerstattet wird von 19
Euro.
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